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Immobilien & Steueroptimierung 📅 25. Oktober 2026 ✍️ Ali Tajfirooz ⏱️ 5 Min. Lesezeit 🔖 Zum Merken einloggen

📉🏠 Steueroptimierung für Vermieter in Berlin 2026: AfA, Denkmal-AfA & Sonderabschreibung richtig nutzen

Mann hält Hausmodell mit Taschenrechner im Hintergrund – Symbolbild Steueroptimierung für Vermieter in Berlin 2026

Wer in Berlin eine Immobilie vermietet, zahlt oft deutlich mehr Einkommensteuer als nötig – nicht weil die Steuerlast unfair wäre, sondern weil viele Eigentümer die Abschreibungsmöglichkeiten (AfA) nicht konsequent ausschöpfen. Dabei entscheidet gerade die richtige AfA-Strategie darüber, ob eine vermietete Wohnung am Ende des Jahres einen steuerlichen Gewinn oder einen Verlust ausweist – und das wirkt sich direkt auf die persönliche Steuerlast aus. 2026 ist ein guter Zeitpunkt, die eigene Abschreibung zu überprüfen: Mehrere Sonderregelungen für Neubau und Denkmalimmobilien laufen in den kommenden Jahren aus oder verändern sich.

💶 Warum Steueroptimierung für Vermieter 2026 wichtiger denn je ist

Mieteinnahmen gelten steuerlich als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung und werden mit dem persönlichen Einkommensteuersatz versteuert – in Berlin bei vielen Eigentümern zwischen 30 % und 45 %. Gleichzeitig lässt der Gesetzgeber zu, dass der Gebäudewert (nicht der Grundstücksanteil) über Jahre hinweg steuerlich abgeschrieben wird. Diese Abschreibung für Abnutzung (AfA) mindert den zu versteuernden Gewinn, ohne dass tatsächlich Geld fließt – ein reiner Buchwert-Effekt, der die Rendite spürbar verbessert. Wer zusätzlich Werbungskosten wie Schuldzinsen, Verwaltungskosten, Instandhaltungsrücklagen oder Fahrtkosten zur Immobilie korrekt ansetzt, senkt die Steuerlast weiter.

🏚 Die lineare AfA: Basis jeder Abschreibung

Grundlage ist die lineare Gebäude-AfA nach § 7 Abs. 4 EStG. Der Abschreibungssatz hängt vom Baujahr ab:

  • Wohngebäude, fertiggestellt nach dem 31.12.2022: 3 % pro Jahr
  • Wohngebäude, fertiggestellt zwischen dem 1.1.1925 und dem 31.12.2022: 2 % pro Jahr
  • Altbauten, fertiggestellt vor dem 1.1.1925: 2,5 % pro Jahr

Bemessungsgrundlage ist dabei ausschließlich der Gebäudewert – der Bodenwert wird nicht abgeschrieben. Bei einem Kaufpreis von 500.000 € und einem üblichen Gebäudeanteil von rund 70 % ergeben sich bei einer Bestandsimmobilie (Baujahr nach 1925) also 350.000 € × 2 % = 7.000 € Abschreibung pro Jahr.

📉 Degressive AfA für Neubauten: 5 % vom Restwert

Für neu errichtete Wohngebäude gibt es seit Oktober 2023 wieder eine degressive AfA nach § 7 Abs. 5a EStG: 5 % vom jeweiligen Restwert, solange Baubeginn beziehungsweise Kaufvertrag zwischen dem 1.10.2023 und dem 30.9.2029 liegen und das Gebäude im EU- oder EWR-Raum steht. Der Vorteil: In den ersten Jahren wird deutlich mehr abgeschrieben als bei der linearen Methode, was besonders in der Anfangsphase einer Finanzierung die Liquidität schont. Ein Wechsel zur linearen AfA ist später jederzeit möglich.

🏛 Denkmal-AfA nach §§ 7h/7i EStG: Bis zu 9 % für Sanierungen

Besonders attraktiv bleibt die Denkmal-AfA für Sanierungskosten an denkmalgeschützten oder in einem Sanierungsgebiet liegenden Immobilien – in Berlin keine Seltenheit, von der Gründerzeitwohnung in Prenzlauer Berg bis zum Altbau in Charlottenburg. Voraussetzung ist eine Bescheinigung der zuständigen Denkmalbehörde, die bestätigt, dass die Maßnahmen zur Erhaltung oder sinnvollen Nutzung des Gebäudes erforderlich waren. Die Sanierungskosten (nicht der Kaufpreis!) lassen sich dann wie folgt abschreiben:

  • 9 % pro Jahr in den ersten acht Jahren
  • 7 % pro Jahr in den folgenden vier Jahren

Über zwölf Jahre lassen sich so 100 % der begünstigten Sanierungskosten steuerlich geltend machen – eine der wirkungsvollsten Steuerersparnisse, die das deutsche Steuerrecht Vermietern bietet. Wichtig: Die Bescheinigung sollte vor Beginn der Maßnahmen beantragt werden, da nachträgliche Anerkennungen oft schwieriger sind.

🏗 Sonderabschreibung § 7b EStG für Mietwohnungsneubau

Für neu geschaffenen Mietwohnraum gibt es zusätzlich zur regulären AfA eine Sonderabschreibung: bis zu 5 % pro Jahr im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und in den drei Folgejahren. Voraussetzungen sind unter anderem ein Bauantrag oder eine Bauanzeige nach dem 31.12.2022 und vor dem 1.10.2029, die Einhaltung des Effizienzhaus-40-Standards mit Nachhaltigkeitsklasse sowie eine Kappung der Baukosten auf maximal 5.200 € je Quadratmeter Wohnfläche (Bemessungsgrundlage für die Sonderabschreibung: maximal 4.000 € je Quadratmeter). Die Wohnung muss mindestens zehn Jahre lang vermietet werden, sonst droht eine rückwirkende Kürzung. In den ersten vier Jahren lassen sich dadurch – je nach gewählter Grund-AfA – 7 % oder mehr pro Jahr geltend machen.

🧮 Praxisbeispiel: So wirkt sich die AfA auf die Steuerlast aus

Ein Berliner Ehepaar kauft eine Eigentumswohnung im Bestand (Baujahr 1958) für 450.000 €, Gebäudeanteil 65 % = 292.500 €. Bei 2 % linearer AfA ergeben sich 5.850 € Abschreibung pro Jahr. Zusammen mit Schuldzinsen von rund 9.000 € und Werbungskosten von 1.200 € entsteht bei Mieteinnahmen von 14.000 € im Jahr ein steuerlicher Verlust von knapp 2.050 € – dieser mindert bei einem Grenzsteuersatz von 42 % die Einkommensteuer um rund 860 €. Bei einer vergleichbaren Neubauwohnung mit degressiver AfA (5 % vom Restwert) oder einer sanierten Denkmalimmobilie mit 9 % Sonder-AfA fällt der steuerliche Effekt in den ersten Jahren noch deutlich höher aus.

✅ Handlungsempfehlung für Berliner Vermieter 2026

Prüfen Sie bei jeder bestehenden oder geplanten Immobilie individuell, welche AfA-Variante zur Baujahrsituation passt, und lassen Sie bei Sanierungen frühzeitig klären, ob eine Denkmal- oder Sanierungsbescheinigung infrage kommt – das entscheidet oft über mehrere Tausend Euro Steuerersparnis pro Jahr. Da sich lineare, degressive AfA, Denkmal-AfA und Sonderabschreibung in bestimmten Kombinationen gegenseitig ausschließen oder die Bemessungsgrundlage mindern, lohnt sich eine Finanzierungs- und Steuerplanung aus einer Hand. Vereinbaren Sie dazu gerne direkt einen unverbindlichen Beratungstermin, in dem wir Ihre Immobilienfinanzierung und die passende Abschreibungsstrategie gemeinsam durchrechnen. Hinweis: Dieser Beitrag ersetzt keine individuelle Steuerberatung – für die endgültige steuerliche Bewertung sollte stets ein Steuerberater hinzugezogen werden.

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